- § 1 Name, Zweck und Mittel des Vereins
Der Verein führt den Namen „Männergesangverein 1862 e.V. Kleinblittersdorf“ und bezweckt die Pflege des Liedgutes und Chorgesanges. Die Tätigkeit des Vereins dient sowohl der Kunst und Kultur als auch der entsprechenden Bildung und Erziehung.. Zur Erreichung seiner Ziele hält der MGV regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei unterschiedlichen Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Männergesangverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele . Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt; Mitglieder erhalten daraus keine Zuwendungen. Ebenso werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt .
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
- § 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Kleinblittersdorf I und ist in das Vereinsregister beim Amtgericht Saarbrücken eingetragen.
- § 3 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus a ) singenden Mitgliedern, b ) fördernden Mitgliedern, c ) Ehrenmitgliedern
- § 4 Erwerbung der Mitgliedschaft
a ) Singendes Mitglied kann jede/r Sangeswillige werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der /die Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
b ) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne aktiv mitzusingen. Für ihre Aufnahme gilt gleiches wie in §4 a.
c ) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Vereinswesen besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung bedarf des Votums der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
- § 5 Pflichten der Mitglieder
Die singenden Mitglieder sollten, soweit es ihnen privat und beruflich möglich ist, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen, die Interessen des Vereins vertreten und alles tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
- § 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, doch muss der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr gezahlt werden.
Der Vorstand kann singende Mitglieder, die ohne nachvollziehbaren Grund den Chorproben wiederholt fernbleiben, nach vorheriger Information, als singende Mitglieder streichen; sie werden danach als fördernde Mitglieder geführt. Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.
Mitgliedern, die vom Vorstand gestrichen oder ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Vereins zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.
- § 7 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag termingemäß, spätestens zum jeweiligen Jahresende zu zahlen. Beitragsfrei sind alle Ehrenmitglieder. Der Vorstand kann in wirtschaftliche Not geratene Mitglieder oder Mitglieder, die auf Grund ihres momentanen Status nicht in der Lage sind Ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, ganz oder teilweise von der Beitragsleistung für einen bestimmten Zeitraum entbinden.
- § 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus :
- dem geschäftsführenden Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassierer und seinem Stellvertreter zusammensetzt.
- dem erweiterten Vorstand, der sich aus dem Notenwart und seinem Stellvertreter, dem Pressewart, den Spartenreferenten, den Vertretern des Jugendchores und Gospelchores, zwei Beisitzern ( Mitgliedsbetreuern ) , einem Sachwart sowie den Mitglieder des Veranstaltungsausschusses zusammensetzt.. Hinzu treten der/die Chorleiter/in bzw. der/die Chorleiter/in für die entsprechende/n Sparte/n.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung, die jährlich nach Möglichkeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. März stattfindet, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist bis zur ordnungsgemäßen Neu- bzw. Wiederwahl des Vorstandes im Amt.
Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so nimmt der Gesamtvorstand eine Ersatzwahl mit der Wirkung vor, dass die gewählten Ersatzpersonen ihr Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ausüben können.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
Die Vertretung braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen zu werden.
- § 9 Der Präsident
Die Hauptversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit einen Präsidenten wählen, der den Verein nach außen hin repräsentiert. Zum Präsidenten kann nur gewählt werden, wer den Verein mindestens fünf Jahre - auch mit Unterbrechung - als Vorsitzender geführt hat und sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.. Der Präsident hat Stimmrecht im Vorstand und wird auf Lebenszeit gewählt.
Er kann dieses Amt in der Hauptversammlung zurückgeben.
- § 10 Der Chorleiter
Die Verpflichtung der musikalischen Leiter/innen des Chores bzw. der Sparten erfolgt auf Grund eines Vertrages durch den Vorstand, der auch die zu zahlende Vergütung vereinbart.
- § 11 Arbeitsgebiete des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Es ist seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten ist.
Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.
- § 12 Die Mitgliederversammlung
Die Einladung zur regelmäßig stattfindenden Hauptversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Kleinblittersdorf unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Zusätzlich kann eine schriftliche Einladung an die Mitglieder erfolgen.
Nach Bedarf kann der Vorstand neben der zu Jahresbeginn regelmäßig stattfindenden Hauptversammlung Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von drei Wochen stattgeben.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens vier Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen.
- § 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen :
- die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
- die Bestätigung der Chorleiter/innen
- die Festsetzung des Jahresbeitrages für die singenden und fördernden Mitglieder
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Erledigung der gestellten Anträge
- § 14 Kassenprüfer
Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Kassenprüfung hat spätestens 14 Tage vor der regelmäßig stattfindenden Hauptversammlung zu erfolgen.
- § 15 Berichterstattung und Entlastung
Der Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Kassierer einen Bericht über die Kassenlage, der/die Chorleiter/in über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr.
Dem Vorstand wird nach Anhören der Kassenprüfer Entlastung erteilt.
- § 16 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, die die Einzelheiten des Versammlungablaufes bestimmt.
Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
- § 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Wird diese Zweidrittelmehrheit nicht erreicht, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese bestimmt dann mit einfacher Stimmenmehrheit über die Auflösung des Vereins.
Da aus Unkenntnis des Zeitpunktes bzw. der sich dann darstellenden Situation der künftige Verwendungszweck der Mittel jetzt noch nicht angegeben werden kann (§61 Abs. 2 AO), soll folgende Bestimmung über die Vermögensbindung in Betracht kommen:
‚Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.’
- § 19 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- § 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung hat die Jahreshauptversammlung vom 24.02.2002 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.
Kleinblittersdorf, 24.02.2002
Ernst Andres August Drexler
Vorsitzender stellvertr. Vorsitzender
August Drexler Klaus Faerch
Schriftführer Kassierer